Wirkungsgrad über 70%: Energiesteuerrückerstattung beantragen
Abgelegt unter Finanzen :: Tags: Energiesteuer, :: Kommentare deaktiviert für Wirkungsgrad über 70%: Energiesteuerrückerstattung beantragenIm Jahre 2006 beschloss die Europäische Union gemeinsam eine neue Energiesteuerrichtlinie. Im Zuge der immer einheitlich werdenden Gesetze innerhalb der EU musste in Folge dessen auch das, bis dahin bewährte, Minerölsteuergesetz einem neuen, reformierten Gesetz Platz machen.
Das neue Energiesteuergesetz vereinigt und verändert zugleich die Bestimmungen des Minerölsteuergesetzes und Teile des bis dahin gültigen Ökosteuergesetzes. Zudem wurden im gleichen Moment einige Neuerungen im Stromsteuergesetz beschlossen.
Für Verbraucher und Unternehmer war es bis dahin gleichermaßen möglich, sich einige Kosten für Heizöl, Erdgas und Flüssiggas im Zuge der Steuererklärung zurück erstatten zu lassen. Dies nannte sich Mineralölsteuerrückerstattung. Seit den Änderungen und der Gültigkeit des neuen Energiesteuergesetzes (EnergieStG) nennt sich diese Erstattung nun Energiesteuerrückerstattung.
Wenn ein Verbraucher es wünscht, kann er nach Ablauf eines Jahres einen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt stellen. Wenn dies bis zum 31.März des darauf folgenden Jahres passiert, bekommt er die automatisch beim Kauf bezahlten Steuern für Heizöl, Erdgas und Flüssiggas zurück erstattet. Es handelt sich bei Heizöl derzeit um 6,14 Cent pro Liter. Erdgas wird hingegen nur mit 0,55 cent pro kWh Ho (oberer Heizwert) besteuert. Bei Flüssiggas rechnet sich die Steuer pro Kilogramm. Hier bekommt man 6,06 Cent pro kg zurück erstattet. Diese Werte sind aus dem Jar 2006. Für Unternehmer bestimmter Sparten gelten andere Besteuerungen.
Die Energiesteuerrückerstattung kann man nur in Anspruch nehmen, wenn man Anlagen benutzt, die einen Wirkungsgrad über 70% haben. Bei selbst gebauten Anlagen muss man den Wirkungsgrad berechnen. Dies erfolgt nach einer bestimmten Formel, die einfach in einschlägiger Literatur oder im Internet nachzulesen ist. Ansonsten reichen die Angaben über den Wirkungsgrad im technischen Blatt der Anlage aus. Diese ist dem Antrag auf Erstattung beizufügen. Das Amt kann auf Wunsch beim Hersteller nachfragen und so die Richtigkeit der Angaben überprüfen.
Der Wirkungsgrad misst das Verhältnis von abgegebener Leistung zu zugeführter Leistung. So wird also die Nutzung von effizienten Anlagen steuerlich bevorteilt um so eine niedrigere Belastung der Umwelt und weniger Energieverbrauch zu begünstigen.
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