Das Internet macht es kinderleicht, digitale Inhalte, wie z.B. Musikstücke, Filme, Software oder aber auch Bilder und Texte zu kopieren und weiterzugeben. In Sekundenschnelle sind Texte oder Fotos einer fremden Webseite via Copy and Paste in die eigene Homepage übernommen. Dank weit verbreiteter Breitbandanschlüsse können auch große Datenvolumina in kurzer Zeit übertragen werden. Die technische Entwicklung des Internets macht es wirklich leicht, Inhalte Dritter zu verwenden. Doch nicht immer ist die Verwendung solcher Inhalte unproblematisch möglich. Texte und Bilder können urheberrechtlich geschützt sein. Auch kommt selbstverständlich Software, Musikstücken oder Filmen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu. Wer `mal eben` einen Text oder ein Bild übernimmt, oder schnell ein Lied in einer Tauschbörse zieht, kann schnell das Urheberrecht eines Dritten verletzen. Nicht selten kommt es in solchen Fällen zu einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Bekannt sind beispielsweise die massenhaft versendeten Abmahnungen wegen Filesharing, also der Nutzung von online Tauschbörsen im Internet. Ebenfalls häufig abgemahnt wird die Verwendung von geschützten Bilder durch große Bilderagenturen. Auch insoweit handelt es sich um massenhaft versendete Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Der Abgemahnte wird dann – meist durch einen Rechtsanwalt – zur Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Ferner werden jedenfalls in anwaltlichen Schreiben Schadens- und Kostenerstattungsansprüche in nicht unwesentlicher Höhe geltend gemacht. Der Empfänger einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, z.B. wegen Filesharings, wird sich häufig Forderungen zwischen 500 und 1500 Euro ausgesetzt sehen. Doch nicht immer ist die Rechtslage so eindeutig, wie sie in den Schreiben der im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwälte dargestellt wird. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen der urheberrechtlich Abgemahnte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zur Zahlung verpflichtet ist. In den meisten Fällen wird es gleichwohl ratsam sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dann jedoch sollte sehr genau darauf geachtet werden, was die Erklärung enthält. Denn ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erst einmal unterschrieben, sollte sich auch tunlichst daran gehalten werden. Andernfalls droht die Geltendmachung von Vertragsstrafen, welche schnell mehrere tausend Euro betragen können. Weitere Hinweise zum Thema finden sich unter www.abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung.de.

Author admin