Für das Benutzen und das Betreiben von Fahrgeschäften auf einem Rummel, wie zum Beispiel einer Geisterbahn, gibt es bestimmte Bestimmungen für den Betreiber und auch bestimmte Verhaltensregeln für die Benutzer von einem derartigen Fahrgeschäft. Insbesondere auch bei der Geisterbahn gilt, dass man keine Schokolade und keinen anderen Süßkram essen darf während man sich in diesem Fahrgeschäft aufhält.

 

Die Geisterbahn ist nämlich ein Fahrgeschäft auf dem Rummel, bei dem man sich schon mal leicht erschrecken kann. Und hat man dann etwas zu Essen im Mund, wie zum Beispiel Schokolade, so kann man sich in einer derartigen Situation leicht verschlucken, was dann letztlich aber nicht in die Haftung des Betreibers der Geisterbahn fällt, wenn er nämlich am Eingang seiner Fahrattraktion auf den Haftungsausschluss bei dem Verzehr von Essen während der Fahrt und während des Wartens hingewiesen hat. Das heißt, wer sich während der Fahrt mit einer Geisterbahn an einem Stück Schokolade verschluckt, der haftet für die Folgen, die sich daraus ergeben letztlich selbst.

 

Schokolade ist dabei aber gerade für Kinder immer noch etwas Besonderes, wenn die Eltern sie auf dem Rummel kaufen. Dabei war es noch zu Beginn des 19. Jahrhunderts so, dass man diese Süßware nur in Apotheken kaufen konnte – als Stärkungsmittel. Ungesüßtes Kakaopulver enthält nämlich 1 Prozent bis 3 Prozent Theobromin. Dieses ist dem Koffein sehr ähnlich, hat aber eine deutlich andere Wirkung auf den menschlichen Organismus. Im Gegensatz zu Kaffee wirkt Theobromin mild und dauerhaft anregend. Und im Gegensatz zu Koffein ist Theobromin auch stimmungsaufhellend. Dass Schokolade süchtig macht, darüber gibt es einige Untersuchungen, aber diese Süßigkeit darf grundsätzlich nicht zu einer körperlichen Abhängigkeit gezählt werden.

 

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