Kündigung der alten Wohnung
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Wenn Sie in eine Wohnung mit Bodenschutzmatten inklusive Tische umziehen und für den Umzug eine Umzugsliste erstellen, sollten Sie sich zuvor um die Kündigung der alten Wohnung kümmern. Dabei gibt es einige Aspekte zu beachten. Beispielsweise beim Thema Verjährung. Nach Mietende sollten Mieter und Vermieter zügig ihre gegenseitigen Ansprüche ausgleichen. Daher verjähren Ansprüche oft innerhalb der kurzen Frist von sechs Monaten, wenn sie nicht bei Gericht anhängig gemacht werden. Durch die Einleitung eines Beweisverfahrens wird die Verjährung unterbrochen. Die Ansprüche des Vermieters auf Vornahme von Schönheitsreparaturen und auch Schadensersatzansprüche, zum Beispiel wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache, verjähren in sechs Monaten nach ordnungsgemäßer Rückgabe. Die kurze Verjährungsfrist gilt auch für einen Anspruch des Vermieters aufgrund einer Vereinbarung im Wohnungsübergabeprotokoll. Der Lauf der Sechsmonatsfrist beginnt mit der Rückgabe, also unabhängig davon, ob das Mietverhältnis beendet ist oder nicht. Das gilt auch dann, wenn der Mieter nach der Räumung und Rückgabe nur noch einen Schlüssel hat. Der Mieter darf die Wohnung auch schon vor Ende des Mietverhältnisses zurückgeben, aber noch einen Schlüssel behalten, um zum Beispiel Schönheitsreparaturen durchzuführen oder Einrichtungen auszubauen usw. Vorteil: Mit der tatsächlichen Rückgabe beginnt schon die Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters. Beispiel: Der Mieter hat bereits am 15.6. die Wohnung leer geräumt und dem Vermieter ein paar Schlüssel übergeben, danach tapeziert er noch zwei Räume, seine Kündigungsfrist läuft noch bis zum 30. 6., Ersatzansprüche des Vermieters sind ab 16.12. verjährt. Die Zeit, in der Vermieter und Mieter miteinander verhandeln, zählt bei der Berechnung der Verjährungsfrist nicht mit. Verhandelt wird aber nicht schon dann, wenn der Mieter die vom Vermieter erhobenen Ansprüche prüft.
Auch Ansprüche des Mieters verjähren; zum Beispiel Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Heiz- und Nebenkosten in drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Mieter die Abrechnung erhält. Ansprüche des Mieters auf Wegnahme eigener Einrichtungen oder Kostenerstattung verjähren schon innerhalb von sechs Monaten nach Mietende. Die kurze sechsmonatige Verjährung gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Mieters im Anschluss an eine unberechtigte fristlose Kündigung des Vermieters etwa den Anspruch auf Ersatz von Umzugskosten. All dies ist zu beachten, wenn Sie vor dem Umzug eine Umzugsliste erstellen.
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